Urteil Voraussetzungen einer Abrissgenehmigung für denkmalgeschütztes Haus
Schlagworte
Voraussetzungen einer Abrissgenehmigung für denkmalgeschütztes Haus
Leitsätze
1. Die Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Haus ist dann zu erteilen, wenn eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit für den Eigentümer nicht mehr besteht.
2. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Erträge nach einer Sanierung die Instandsetzungskosten nicht dauerhaft aufwiegen; die Grenzen einer zumutbaren Belastung sind erst dann überschritten, wenn das Objekt praktisch unverkäuflich ist.
3. Ein angemessener Kaufpreis bestimmt sich nicht nach den für den ursprünglichen Erwerb und die Instandsetzung aufgewandten Kosten (oder gar nach dem Marktwert eines nicht denkmalgeschützten vergleichbaren Objekts), sondern nach dem Bodenwert abzüglich der Abrisskosten.
(Leitsätze der Redaktion)
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