Urteil Voraussetzungen der Rückgabe der Mietsache


Schlagworte

Voraussetzungen der Rückgabe der Mietsache

Leitsätze

1. Auch durch eine Rückgabe der Mietsache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand kommt der Mieter seiner gesetzlichen Rückgabeverpflichtung nach, selbst wenn der Zustand der Sache eine Weitervermietung oder -benutzung nicht zuläßt.

2. Ebenso verhält es sich, wenn der Mieter nur einzelne Sachen zurückläßt, an denen er offensichtlich nicht interessiert ist, die nur geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung einen nur unerheblichen Aufwand erfordert (hier verneint bei Zurücklassung von einem Traktor, einem VW Golf, weiterer Maschinen, einem großen Holzpferd, Schrott, Kleinkram und einem großen Tresor von 600 kg Gewicht). (Leitsatz 2 von der Redaktion)

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