Urteil Voraussetzungen für einen Entziehungsbeschluss


Schlagworte

Voraussetzungen für einen Entziehungsbeschluss

Leitsätze

1. Aus einer Abmahnung, die einem Entziehungsbeschluss gem. § 17 WEG vorauszugehen hat, muss hinreichend deutlich werden, dass die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zum Eigentumsverlust führt, die Androhung von Zahlungsklagen genügt nicht.

2. Die Abmahnung fällt nach der WEG-Reform in die alleinige Zuständigkeit der GdWE, so dass diese im Regelfall von dem Verwalter (§ 9b Abs. 1 WEG) zu erteilen ist. Einzelne Eigentümer können mangels Vertretungsbefugnis auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft eine Abmahnung nicht wirksam erklären. 

3. Eine Beschlusskompetenz, durch Beschluss einzelne Wohnungseigentümer zur Vertretung der GdWE zu ermächtigen, besteht nicht.

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