Urteil Vorankündigungsklausel für Aufrechnung
Schlagworte
Vorankündigungsklausel für Aufrechnung; keine Geltung bei Beendigung des Mietverhältnisses; Mietminderung; Zurückbehaltungsrecht; Räumung
Leitsatz
Die Klausel, wonach der Mieter gegenüber dem Mietzins mit seiner Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben kann, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat, ist wirksam. Eine solche Vorankündigungsklausel gilt aber nicht mehr, wenn das Mietverhältnis beendet ist und das Mietobjekt geräumt und herausgegeben ist und nur noch wechselseitige Ansprüche abzurechnen sind (im Anschluss an BGH NJW-RR 1988, 329).
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