Urteil Vor Mietrechtsreform vereinbarte eingeschränkte jährliche Kündigungsfrist bleibt wirksam
Schlagworte
Vor Mietrechtsreform vereinbarte eingeschränkte jährliche Kündigungsfrist bleibt wirksam; Reparaturgesetz; Verbraucherschutz
Leitsatz
Eine mietvertragliche Vereinbarung vor der Mietrechtsreform, daß das Mietverhältnis jeweils nur zum 31.1. eines jeden Jahres gekündigt werden kann, ist (und bleibt) wirksam und wird nicht durch das sogenannte Reparaturgesetz zu Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB tangiert. (Leitsatz der Redaktion)
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