Urteil Vom Mieter zu tragende anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen können Umsatzsteuer umfassen
Schlagworte
Vom Mieter zu tragende anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen können Umsatzsteuer umfassen
Leitsatz
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer.
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