Urteil Vom Mieter blockierte Toilettenspülung als Kündigungsgrund
Schlagworte
Vom Mieter blockierte Toilettenspülung als Kündigungsgrund
Leitsatz
Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter trotz Abmahnung über einen längeren Zeitraum den Druckknopf der Toilettenspülung blockiert, so dass ständig Wasser läuft.
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