Urteil Vollzugsinteresse
Schlagworte
Vollzugsinteresse; Vollziehungsanordnung; Modernisierung eines Wohnhauses
Leitsatz
In Fällen offensichtlich unbegründeter Restitutionsanträge (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO) sind keine hohen Anforderungen an das Gewicht des Vollzugsinteresses und das Begründungserfordernis für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) zu stellen; das Interesse an der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohnhauses trägt die Anordnung.
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