Urteil Vollzug eines mündlichen Vertrages trotz fehlender vereinbarter Schriftform
Schlagworte
Vollzug eines mündlichen Vertrages trotz fehlender vereinbarter Schriftform
Leitsatz
Die Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben.
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