Urteil Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung, dauerhafte Einstellung des Räumungsverfahrens, Vollstreckungsverbot, Räumungsschutz bei Suizidgefahr, Zwangsvollstreckung, Gesundheitsbeeinträchtigung, Selbstmordgefahr
Schlagworte
Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung, dauerhafte Einstellung des Räumungsverfahrens, Vollstreckungsverbot, Räumungsschutz bei Suizidgefahr, Zwangsvollstreckung, Gesundheitsbeeinträchtigung, Selbstmordgefahr
Leitsatz
Die Anwendung von § 765 a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde. Eine dauerhafte Einstellung des Räumungsverfahrens verbietet sich allerdings, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
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