Urteil Vollstreckungsschutz, Suizidgefahr, Grundrechte des Schuldners
Schlagworte
Vollstreckungsschutz, Suizidgefahr, Grundrechte des Schuldners
Leitsatz
Das Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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