Urteil Vollstreckungskosten bei Prozeßvergleich
Schlagworte
Vollstreckungskosten bei Prozeßvergleich
Leitsatz
Ist ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.
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