Urteil Vollstreckungsklausel, Erinnerung gegen -
Schlagworte
Vollstreckungsklausel, Erinnerung gegen -
Leitsatz
Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05).
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