Urteil Vollstreckungsabwehrklage
Schlagworte
Vollstreckungsabwehrklage; Bindung des Darlehensnehmers an ein selbständiges Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung
Leitsatz
Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.
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