Urteil Vollstreckungsabwehrklage
Schlagworte
Vollstreckungsabwehrklage; Präklusion der Kündigung; Staffelmiete; Beschränkung des Kündigungsrechts
Leitsätze
1. Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mieters gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach Abschluß des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist jedenfalls dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorprozeß Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietverhältnisses richteten.
2. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht auf die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen.
3. Eine Staffelmietvereinbarung liegt bereits dann vor, wenn sich die Miete während des vereinbarten Zeitraums nur einmal erhöht.
4. Die vereinbarte Beschränkung des Kündigungsrechts für einen längeren Zeitraum als vier Jahre seit Abschluß der Staffelmietvereinbarung ist auch dann unwirksam, wenn es sich um einen erst nach Abschluß des Mietvertrages vereinbarten oder um einen wiederholten Kündigungsausschluß handelt.
(Leitsätze zu 2 bis 4 der Redaktion)
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