Urteil Vollstreckung aus Unterwerfungsklausel nur bei Nachweis der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde


Schlagworte

Vollstreckung aus Unterwerfungsklausel nur bei Nachweis der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde

Leitsatz

Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.

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