Urteil Vollstreckung aus Unterwerfungsklausel nur bei Nachweis der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde
Schlagworte
Vollstreckung aus Unterwerfungsklausel nur bei Nachweis der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde
Leitsatz
Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.
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