Urteil Vollstreckbare Urkunde bei öffentlich-rechtlichem Anspruch
Schlagworte
Vollstreckbare Urkunde bei öffentlich-rechtlichem Anspruch
Leitsatz
Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.
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