Urteil Vollständiges Rubrum für einstweilige Verfügung
Schlagworte
Vollständiges Rubrum für einstweilige Verfügung
Leitsatz
Bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muß die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluß zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so daß aus ihm vollstreckt werden kann.
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