Urteil Vollständige Zahlung von Mietrückständen innerhalb der Schonfrist erforderlich
Schlagworte
Vollständige Zahlung von Mietrückständen innerhalb der Schonfrist erforderlich; Kündigung wegen Zahlungsverzuges; geringfügige Mietrückstände
Leitsatz
Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückständen wird nur dann unwirksam, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist den gesamten Rückstand tilgt. Auch ein Rest von 0,25 Euro verhindert die Heilung.
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