Urteil Vollständige Zahlung von Mietrückständen innerhalb der Schonfrist erforderlich


Schlagworte

Vollständige Zahlung von Mietrückständen innerhalb der Schonfrist erforderlich; Kündigung wegen Zahlungsverzuges; geringfügige Mietrückstände

Leitsatz

Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückständen wird nur dann unwirksam, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist den gesamten Rückstand tilgt. Auch ein Rest von 0,25 Euro verhindert die Heilung.

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