Urteil Vollmachtsurkunde
Schlagworte
Vollmachtsurkunde; Kündigung/Vollmachtsurkunde; Zurückweisung
Leitsatz
Eine vom Bevollmächtigten erklärte Kündigung ist gem. § 174 BGB unwirksam, wenn die Bevollmächtigten keine Stellung bekleiden, die üblicherweise mit einer Vollmacht zur Abgabe von Kündigungserklärungen verbunden ist und entsprechende Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird.
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