Urteil Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Hausverwalter


Schlagworte

Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Hausverwalter; Vollmachtsurkunde/Vorlage bei Kündigung durch Hausverwalter; Zurückweisung der Kündigung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde; Fehlen der Vollmachtsurkunde/Zurückweisung der Kündigung; Unverzügliche Zurückweisung der Kündigung/wegen fehlender Vollmachtsurkunde; Kündigung/Zurückweisung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde; Hausverwaltervollmacht/Vorlage bei Kündigung

Leitsätze

1. Eine Kündigung wird gem. § 174 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Mieter das Kündigungsschreiben unverzüglich wegen fehlender Beifügung der Vollmacht des Kündigenden zurückweist.

2. Die Zurückweisung ist auch dann noch "unverzüglich", wenn der Mieter in einem ersten Schreiben, in dem er der Kündigung nur allgemein widerspricht, ein weiteres anwaltliches Schreiben ankündigt und dieses noch vor Ablauf von zwei Wochen erfolgt und die Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB enthält.

3. Die Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Prozeßvollmacht des Hausverwalters genügt dem Erfordernis des § 174 S. 1 BGB nicht. Vielmehr ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen (BGH NJW 81; STERNEL IV 7).

4. Zum Umfang einer Hausverwaltervollmacht: Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung des Hausverwalters mangels Vollmacht zurückweist. Denn solange der Vermieter ihn nicht auf den Umfang der Hausverwaltervollmacht hinweist, kann er nicht wissen, ob der Hausverwalter Kündigungsvollmacht hat.

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