Urteil Volkseigentum


Schlagworte

Volkseigentum; Bestandschutz; Ausschlußfrist; gutgläubiger Erwerb; Erbengemeinschaft; Grundbuchberichtigung; Klageänderung; Verfügungsbefugnis

Leitsätze

1. Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB setzt voraus, daß zum Zeitpunkt ihres Ablaufs im Grundbuch entweder Eigentum des Volkes oder aber der Abwicklungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist. Ist über das Grundstück vor dem Ablauf dieser Frist verfügt worden, so ist der Erwerber nur über die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt. Art. 237 § 2 EGBGB bezweckt nicht den Schutz von Verfügungen über das Grundstück vor Ablauf der Ausschlußfrist.

2. Wird der Klageantrag nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 EGBGB dahingehend umgestellt, daß die Erbengemeinschaft, zu deren Gunsten die Grundbuchberichtigung erstrebt wird, nicht nur aus den Kl., sondern noch aus weiteren Personen besteht, so liegt keine Klageänderung vor, die die Rechtshängigkeit der ursprünglich erhobenen Klage beseitigt.

3. Die Neufassung des § 8 VZOG betrifft lediglich Verfügungen, die nach dem Inkrafttreten des WoModSiG am 24.7.1997 vorgenommen worden sind. Eine rückwirkende Geltung der Neufassung ist dem WoModSiG nicht zu entnehmen. Für bereits vor dessen Inkrafttreten getroffene Verfügungen ist allein die Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB einschlägig.

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