Urteil Vogelkot auf Balkonen keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung


Schlagworte

Vogelkot auf Balkonen keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung

Leitsätze

1. Vogelkot auf Balkonen und Terrassen ist nicht zu vermeiden und kein vertragswidriger Zustand, der zur Mietminderung berechtigt, sofern nicht ganz unverhältnismäßige Verschmutzungen vorliegen.

2. Das Füttern von Vögeln und Aufstellen von Wassergefäßen durch einen Mitmieter ist sozialadäquat und überschreitet die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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