Urteil Vierjährige Verjährungsfrist für BSR- Forderungen
Schlagworte
Vierjährige Verjährungsfrist für BSR- Forderungen
Leitsatz
Auch nach dem Inkrafttreten des Berliner Betriebegesetzes (1. Januar 1994) ist die Tätigkeit der BSR nicht gewerbsmäßig, so daß für die Vergütungsansprüche nicht die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB, sondern die vierjährige nach § 197 BGB gilt. (Leitsatz der Redaktion)
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