Urteil Video
Schlagworte
Video; Überwachungsanlage; Überwachung; Persönlichkeitsrecht; Hausflur; Eingang
Leitsatz
Installiert der Vermieter im Eingangsbereich des Gebäudes eine Video-Überwachungsanlage oder eine entsprechende Attrappe mit dem Ziel einer Verbesserung der Gefahrenabwehr, stellt dies einen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar, der deshalb einen Beseitigungsanspruch geltend machen kann.
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