Urteil Verzugszinsen
Schlagworte
Verzugszinsen; Verzug; Verwalter; Wohngeldkonto; Zinsen; Erstattungspflicht
Leitsatz
Der ausgeschiedene Verwalter kann Verzugszinsen für einen Fehlbestand des Wohngeldkontos nur verlangen, wenn er die Eigentümergemeinschaft zur Erstattung des Fehlbestands auffordert. Dagegen tritt Verzug noch nicht ein, wenn der ausgeschiedene Verwalter die Bankunterlagen über das offene Treuhandkonto auf Anforderung dem neuen Verwalter übergibt.
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