Urteil Verzug mit Mängelbeseitigung gilt auch für neuen Vermieter nach Veräußerung
Schlagworte
Verzug mit Mängelbeseitigung gilt auch für neuen Vermieter nach Veräußerung; Mietmangel und Eigentumswechsel
Leitsatz
Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.
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