Urteil Verzug des Mieters bei Mietzinszahlungen durch Scheck


Schlagworte

Verzug des Mieters bei Mietzinszahlungen durch Scheck

Leitsatz

1. Begleicht der Mieter den fälligen Mietzins durch Hingabe eines Schecks, so ist der Mietzins bis zum Erfüllungsversuch durch den Vermieter gestundet.

2. Präsentiert der Vermieter diesen Scheck der Bank zum Zwe cke der Einlösung und ist zu diesem Zeitpunkt das Konto des Mieters bereits gesperrt, so kommt der Mieter zu diesem Zeit punkt in Zahlungsverzug.

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