Urteil Verzug mit der Abgabe der Zustimmung zur Erhöhungserklärung
Schlagworte
Verzug mit der Abgabe der Zustimmung zur Erhöhungserklärung
Leitsätze
1. Der Mieter gerät mit dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB in Verzug mit der Abgabe der Zustimmung zur Erhöhungserklärung. Einer Mahnung des Vermieters bedarf es nicht.
2. Erhebt der Vermieter nach dem fruchtlosen Ablauf der Überlegensfrist Klage auf Zustimmung, scheidet eine Anwendung des § 93 ZPO im Falle des Anerkenntnisses aus, da der Mieter durch seine vorgerichtliche Untätigkeit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
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