Urteil Verzug
Schlagworte
Verzug; Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung
Leitsatz
1. Die Aufforderung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gem. § 326 BGB kann vom Vermieter bereits vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin abgegeben werden.
2. Der Vermieter erlangt einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen nicht im Zeitpunkt des fruchtlosen Verstreichens einer Nachfrist gem. § 326 BGB, sondern es ist zusätzlich erforderlich, daß der Mieter ernsthaft und endgültig die Durchführung der Arbeiten verweigert.
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