Urteil Verzichtsklausel bezüglich Erfüllungsanspruch
Schlagworte
Verzichtsklausel bezüglich Erfüllungsanspruch; Vermieterpflichten; Formularvertrag; Verzichtsklausel; Erfüllungsanspruch, Verzicht; Besichtigungsklausel; Ausschluß von Hauptpflichten; Wohnungsbesichtigung; Mängel der Mietsache
Leitsatz
Ein Verzicht des Mieters auf den Erfüllungsanspruch des § 536 BGB ist jedenfalls dann unwirksam, wenn keine Besichtigung der Wohnung und kein Aushandeln der Klausel stattgefunden hat.
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