Urteil Verzichtserklärung des Eigentümers
Schlagworte
Verzichtserklärung des Eigentümers; Verlust des Eigentums des Verzichtenden
Leitsätze
a) § 1 a Abs. 2 VZOG bewirkt nicht den Rechtsverlust des Eigentümers, der zur Zeit der DDR eine Verzichtserklärung abgegeben hat, sondern setzt voraus, daß die Erklärung nach dem damaligen Recht bereits zur Aufgabe des Eigentums geführt hat.
b) Nach § 310 ZGB trat der Verlust des Eigentums des Verzichtenden bereits mit der staatlichen Genehmigung der Verzichtserklärung, nicht erst mit der Eintragung des Verzichts (des Volkseigentums) in das Grundbuch ein.
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