Urteil Verzicht auf Betriebskostennachforderung durch Räumungsvergleich


Schlagworte

Verzicht auf Betriebskostennachforderung durch Räumungsvergleich; Erlass noch nicht gezahlter Betriebskostenvorschüsse

Leitsätze

1. Die Regelung in einem gerichtlichen Räumungsvergleich „Mietansprüche für die Vergangenheit bestehen damit nicht mehr", schließt die Nachforderung eines Saldos aus einer zeitlich erst später erstellten Betriebskostenabrechnung nicht aus.

2. Der Vermieter muss sich jedoch bei der Aufstellung der Betriebskostenabrechnung aufgrund der Erlass- und Erfüllungswirkung des Räumungsvergleichs so behandeln lassen, als seien die bis zu seinem Abschluss fälligen Vorauszahlungen auf die Heiz- und allgemeinen Betriebskosten gezahlt.

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