Urteil Verzicht auf Aufrechnung


Schlagworte

Verzicht auf Aufrechnung; Belegeinsicht; Jahresabrechnung

Leitsätze

1. Der Verwalter ist nicht berechtigt, zu Lasten der Wohnungseigentümer auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers zu verzichten.

2. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen und Belege der Jahresabrechnung auch nach der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Entlastung des Verwalters.

3. Im Wohnungseigentumsverfahren liegt ein Fall übereinstimmender Erledigung in der Regel auch dann vor, wenn der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegner nicht widerspricht.

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