Urteil Verzicht


Schlagworte

Verzicht; Räumungsklage; fristlose Kündigung; Vergleich; Mietzinsrückstand; Zahlungsverzug

Leitsatz

Ein Verzicht des Vermieters auf Rechte aus einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Zusammenhang mit einer vergleichsweisen Zahlungsvereinbarung über Mietrückstände führt dazu, daß der Mieter die Unwirksamkeit einer späteren fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Zahlung innerhalb der sog. Schonfrist herbeiführen kann.

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