Urteil Verwirkung des Widerrufsrechts nach Haustürwiderrufsgeschäft


Schlagworte

Verwirkung des Widerrufsrechts nach Haustürwiderrufsgeschäft

Leitsatz

Auf das Recht zum Widerruf einer Willenserklärung, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HausTWG zum Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum geführt hat, ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG nicht analog anzuwenden. Jedoch kann das Widerrufsrecht verwirkt sein, wenn nach Vertragsschluß ein Jahr verstrichen ist und die bisherige Vertragslaufzeit dem Widerrufsberechtigten die von ihm eingegangenen Verpflichtungen hinreichend deutlich vor Augen geführt hat.

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