Urteil Verwirkung


Schlagworte

Verwirkung; Mietminderung; Minderung; Kenntnis; vorbehaltlose Zahlung; Prüfungsfrist; Mängelbeseitigungszusage

Leitsätze

1. Nach mehr als sechs Monate langer vorbehaltloser Entrichtung des Mietzinses ist ein Minderungsrecht analog § 539 BGB in der Regel auch für die Zukunft verwirkt.

Die Kenntnis i. S. des § 539 BGB muß sich lediglich auf den konkreten Mangel sowie auf dessen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beziehen.

2. Erteilt der Vermieter erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist für den Mieter eine Mängelbeseitigungszusage, so entfällt die Verwirkung der Gewährleistungsansprüche für die Zukunft nicht.

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