Urteil Verwirkung
Schlagworte
Verwirkung; Verjährung; Mietpreisüberhöhung; Rückzahlungsanspruch; Rückforderungsanspruch; Verjährungsfrist
Leitsatz
Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des wegen Mietpreisüberhöhung ungerechtfertigt erlangten Mietzinses kann der Vermieter regelmäßig nicht Verwirkung einwenden. Die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch beträgt vier Jahre.
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