Urteil Verwertungskündigung


Schlagworte

Verwertungskündigung; Vorratskündigung; erheblicher Nachteil

Leitsätze

1. Es handelt sich um eine unzulässige Vorratskündigung, wenn der Vermieter dem Mieter den Kauf der an ihn vermieteten Räume auf Grundlage eines Verkehrswertes von 115.000 € anbietet und gleichzeitig eine vorsorglich ausgesprochene Verwertungskündigung damit begründet, eine angemessene Verwertung sei nur durch Veräußerung an Dritte in unvermietetem Zustand möglich.

2. Ein erheblicher Nachteil i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt nicht vor, wenn sich der Verkehrswert der Mietsache in unvermietetem Zustand auf 150.000 € beläuft und der Vermieter dem Mieter ein Angebot zum Erwerb der Mietsache über 115.000 € macht.

(Leitsatz zu 2 der Redaktion)

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