Urteil Verwertungskündigung
Schlagworte
Verwertungskündigung; wirtschaftliche Verwertung; Kündigung; Abrisskündigung; Abrissgenehmigung
Leitsätze
1. Ist zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks der Abriß eines Wohnhauses erforderlich, so ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Kündigung das Vorliegen der Abrißgenehmigung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
2. Ist die Abrißgenehmigung davon abhängig gemacht worden, daß der Wohnraum rechtlich und tatsächlich frei ist, so kann sich der Vermieter auf diese nicht berufen, wenn die Räumungsklage gegen einen noch im Haus wohnenden Mitmieter rechtskräftig abgewiesen worden ist.
3. Ist die Abrißgenehmigung davon abhängig gemacht worden, daß Wohnraum mit einer bestimmten Wohnfläche errichtet wird, weist die vom Vermieter eingereichte Baugenehmigung dagegen nur eine geringere Wohnfläche aus, so hat die auf eine Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage keinen Erfolg.
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