Urteil Verwendungsersatzanspruch
Schlagworte
Verwendungsersatzanspruch; Altbau; neue Bundesländer; Wertzuwachs; Garage; Rückwirkungsverbot
Leitsätze
1. Ersatzansprüche der Mieters von Altbau in den neuen Bundesländern für vor dem 3.10.1990 gemachte Verwendungen auf die Mietsache richten sich allein nach § 112 Abs. 3 ZGB. lnsoweit kann sich der Mieter nicht auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung in dem vor dem 3.10.1990 geschlossenen Mietvertrag berufen, wenn diese lediglich den Gesetzestext des § 112 Abs. 3 ZGB wiedergab. 2. Der nach § 112 Abs. 3 ZGB zu ersetzende wirtschaftliche Vorteil des Vermieters richtet sich allein nach dem durch die Baulichkeit eingetretenen Wertzuwachs des Grundstücks, nicht dagegen nach den Baukosten oder dem jetzigen Zeitwert des Bauwerks.
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