Urteil Verwendungen als Härtegrund
Schlagworte
Verwendungen als Härtegrund; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Widerspruch des Mieters; Verwendungen des Mieters, Härtegrund; Härteklausel, Verwendungen; Sozialklausel
Leitsatz
1. Die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses kann für den Mieter auch deshalb eine ungerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, weil er in berechtigtem Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mieträume gemacht hat.
2. pp
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