Urteil Verwaltungsvermögen


Schlagworte

Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; Freizeitgrundstück

Nichtamtliche Leitsätze

1. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen setzt voraus, daß das Vermögen unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und die zweckentsprechende Verwendung öffentlich-rechtlich gesichert ist.

2. Ein Grundstück stellt kommunales Finanzvermögen dar, wenn die Gemeinde mit seiner Hilfe für die Schaffung örtlicher Freizeitmöglichkeiten gesorgt hat, die den Freizeit- und Erholungswert auch für den bloßen Betrachter erhöhten, auch wenn der Grundstückszugang der Allgemeinheit nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über einen Verein eröffnet war, dessen Mitgliedschaft allen offen stand.

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