Urteil Verwaltungstreuhänder
Schlagworte
Verwaltungstreuhänder; Treugeber; Treuhänder; Abtretung; Schadensersatzananspruch; Rückerstattungsanspruch; Sittenwidrigkeit
Leitsätze
a) Wurde ein in der DDR belegener Vermögensgegenstand wegen der dort herrschenden Verhältnisse von seinem in West-Berlin lebenden Eigentümer auf einen in der DDR ansässigen Verwaltungstreuhänder rechtswirksam übertragen und später infolge von staatlichen Zwangsmaßnahmen der DDR enteignet, so konnte dem Treugeber nach der Wende in der DDR auf der Grundlage des § 667 BGB und des § 281 BGB ein Anspruch auf Abtretung der Rechte zustehen, die der Treuhänder gemäß den Regelungen des Vermögensgesetzes erlangt hat.
b) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzananspruchs des Treugebers aus § 826 BGB gegen denjenigen, der sich die vermögensgesetzlichen Rückerstattungsansprüche des Treuhänders abtreten ließ.
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