Urteil verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Vermögensschädigung; Willkür
Leitsätze
1. Eine hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, wird im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfaßt und schließt die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabiltierungsgesetzes aus.
2. Der Begriff der "Willkür im Einzelfall" im Sinne von § 1 Abs. 2 VwRehaG setzt voraus, daß die diskriminierende hoheitliche Maßnahme von der Tendenz und Absicht getragen war, ihre Adressaten bewußt zu benachteiligen.
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