Urteil verwaltungsrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Vermögensschädigung; Ausreiseverkauf

Leitsätze

1. Vom Vermögensgesetz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG "erfaßt" wird eine hoheitliche Maßnahme, wenn sie in dessen Regelungsbereich fällt, und zwar selbst dann, wenn ein Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes im konkreten Einzelfall nicht eingreift (im Anschluß an Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = ZOV 2001, 427).

2. Ein von der DDR als Ausreisebedingung verlangter Verkauf eines auf einem volkseigenen Grundstück aufgrund eines Nutzungsrechts errichteten Eigenheims kann im Regelfall nicht nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rückgängig gemacht werden.

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