Urteil Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Leitsatz

Eine Abgrenzungsunterscheidung nach Ziel und Zweck der vermögensentziehenden Maßnahme - zielgerichteter Entzug des Vermögensgegenstandes (dann VermG) oder grob rechtsstaatswidriger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, der ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst hat (dann VwRehaG) - ist im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 nur dann entscheidungstragend bedeutsam, wenn die Vermögensentziehung auf anderer als auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. Dies folgt aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Begriff der „faktischen Enteignung" im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. a VermG (weil von diesem Restitutionsausschluss für „Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage" auch solche Vermögensentziehungen erfasst sind, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen wären) und in dessen Folge aus Regelung und Tatbestand von § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 lit. a VermG.

(im Anschluss an: BVerwG 3 B 167.02 vom 14. April 2003 [Leitsatz 2]; BVerwG 3 C 16.01 = BVerwGE 116, 42 = ZOV 2002, 178 [Leitsatz 1]; BVerwG 7 B 339.97 = ZOV 1998, 154 [zusammenfassender Leitsatz] sowie BVerwG 7 C 28.94 = BVerwG 99, 268 = ZOV 1996, 51 [Leitsatz 1])

(Leitsatz der Redaktion)

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