Urteil Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Anordnung der staatlichen Verwaltung über Grundstück längere Zeit nach "Republikflucht"
Leitsatz
Der Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist eröffnet, wenn vorrangig in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen eingegriffen worden ist und der Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und der Vermögensverlust lediglich die Folge ist, nicht dagegen dann, wenn sich die Maßnahmen nach § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, gerade nicht auf die persönlichen Lebensbereiche der Betroffenen bezogen haben, sondern auf die Verwaltung des in der DDR zurückgelassenen Vermögens.
(Leitsatz der Redaktion)
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