Urteil Verwaltungsmaßnahme, mitwirkungspflichtige - bei Erbengemeinschaft


Schlagworte

Verwaltungsmaßnahme, mitwirkungspflichtige - bei Erbengemeinschaft

Leitsätze

1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlaßgegenstände. 2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i.S. von §§ 745 Abs. 3 Satz 1, 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlaß und nicht den einzelnen davon betroffenen Nachlaßgegenständen. 3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlaßgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses.

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