Urteil Verwaltungskosten


Schlagworte

Verwaltungskosten; Instandhaltungskosten; Umlagemaßstäbe; keine Flächenkorrektur nach Neuvermessung bei vereinbarter Fläche; Auswechselung von Lampen und Glühbirnen; Kosten für Kleinteile (Düsen, Filter, Dichtungen); Austausch einer Heizungspumpe; Gartenpflegekosten; Erstbeschaffung von Pflanzen und Gehölzen; Pflanzenausleihe für zeitweilige Verschönerung; Bestreiten nur nach Unterlageneinsicht

Leitsätze

1. Ob die Umlage der Betriebskosten sachlich zutreffend ist, ist regelmäßig eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung und nicht ihrer formellen Darstellung. Hierüber hat das Gericht im Abrechnungsprozeß in der Sache zu entscheiden. 2. Sind einzelne Abrechnungsposten streitig und möglicherweise ganz oder teilweise unrichtig, so ändert dies nichts an der Fälligkeit der Gesamtabrechnung im übrigen, wenn die Abrechnung unschwer um die strittigen Positionen gekürzt werden kann.

3. Zur Bestimmung des Inhalts der in einem gewerblichen Mietvertrag als umlagefähig vereinbarten Betriebskosten können die Regelungen der Anlage 3 zu § 27 II. BV entsprechend herangezogen werden.

4. Kosten für die Auswechselung von Lampen und Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine Betriebskosten i. S. der Ziffer 11 der Anlage 3 zu § 27 II. BV.

5. Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i. S. v. § 7 Abs. 2 HKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z. B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.

6. Die Kosten der Erstanschaffung von Pflanzen und Gehölzen sind keine Kosten der Gartenpflege i. S. der Ziffer 10 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Die Kosten der Leihe von Thuja Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anläßlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar.

7. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muß der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden.

8. Stellt der Vermieter während der Mietzeit aufgrund einer Neuvermessung fest, daß die für die Abrechnung der Betriebskosten maßgeblichen Flächenangaben falsch berechnet sind, so ist er grundsätzlich befugt bzw. bei einer Abweichung zu Lasten des Mieters verpflichtet, die korrigierte Flächengröße der zu erstellenden Abrechnung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine bestimmte Flächengröße vertraglich vereinbart haben. (Leitsätze des Einsenders)

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